Leben und Wohnen auf Mallorca


Ein Leben auf der Sonnenseite


Erfüllen Sie sich Ihren Traum von einer eigenen Immobilie auf Mallorca

Mit über 300 Son­nen­ta­gen pro Jahr und einer atem­be­rau­ben­den Natur geprägt von impo­san­ten Ber­gen, lan­gen Sand­strän­den und schrof­fen Steil­küs­ten ver­zau­bert Mal­lor­ca viele Men­schen immer wie­der aufs Neue. Die cha­rak­te­ris­ti­schen Oran­gen­bäu­me, die Man­del­blü­te im Win­ter, köst­li­che Weine und kuli­na­ri­sche Lecker­bis­sen sowie die ursprüng­li­che und ein­zig­ar­ti­ge mal­lor­qui­ni­sche Spra­che, machen Mal­lor­ca zu einem der belieb­tes­ten Orte, um zu leben oder ein­fach mal die Seele bau­meln zu lassen.

Wer einmal nach Mallorca kommt, der möchte am liebsten für immer bleiben – Warum eigentlich nicht? 

Die­je­ni­gen, die bereits zu Bewoh­nern der Insel gewor­den sind, möch­ten den abend­li­chen Aus­klang, bei einem guten Glas Wein auf den herr­li­chen Son­nen­un­ter­gang zu bli­cken, nicht mehr mis­sen. Dank der aus­ge­zeich­ne­ten Flug­ver­bin­dun­gen aus ganz Euro­pa ist der Zugang zur Insel ein­fa­cher und schnel­ler denn je.

Es gibt so viele Grün­de, warum die Men­schen immer wie­der kom­men und sich eine Immo­bi­lie auf Mal­lor­ca kau­fen. Ob Finca, Villa oder Apart­ment — In jedem Fall ist die Inves­ti­ti­on in eine Immo­bi­lie an die­sem ein­zig­ar­ti­gen Ort ein­fach loh­nens­wert. Wir von Mar­cus Trapp Immo­bi­li­en ver­mit­teln Ihnen gerne Ihre Traum­im­mo­bi­lie auf Mal­lor­ca und bera­ten Sie umfas­send zur Ver­wirk­li­chung Ihres Vorhabens.

Was Mallorca so lebenswert macht 

Mal­lor­ca beein­druckt nicht nur mit den hoch auf­ra­gen­den Gip­feln der Serra de Tra­m­un­ta­na oder den steil abfal­len­den Klip­pen vom Cap de For­men­tor. Die Haupt­stadt Palma besticht durch ihre medi­ter­ra­ne Kul­tur und ihr anspre­chen­des Erschei­nungs­bild. Mit nur knapp über 400.000 Ein­woh­nern gehört sie zwar nicht zu den zehn größ­ten Städ­ten Spa­ni­ens, zeigt sich den­noch welt­ge­wandt und großstädtisch.

Das Stadt­bild wird beson­ders durch die majes­tä­ti­sche Größe von La Seu (sicher­lich Spa­ni­ens schöns­te Kathe­dra­le), die ele­gan­ten Bou­le­vards und Fla­nier­mei­len La Ram­bla und Pass­eig del Born, die Plaça Major in der Alt­stadt und das Muse­um für moder­ne und zeit­ge­nös­si­sche Kunst Es Baluard geprägt, wo Kunst­wer­ke von Joan Miró und Miquel Bar­celó in einer Fes­tung aus dem 16. Jahr­hun­dert aus­ge­stellt werden.

Genuss pur

Für Fein­schme­cker ist Mal­lor­ca einer der belieb­tes­ten Anlauf­punk­te in ganz Euro­pa. Auf der Insel gibt es eine ein­zig­ar­ti­ge Kom­bi­na­ti­on aus Miche­lin-Ster­ne-Restau­rants, erst­klas­si­gen Fisch­re­stau­rants, Tas­cas mit tra­di­tio­nel­len mal­lor­qui­ni­schen Gerich­ten, spa­ni­schen Tapas und vie­lem mehr. Die aus­ge­wähl­ten medi­ter­ra­nen Zuta­ten und die Liebe zum guten Essen bil­den die opti­ma­le Grund­la­ge für einen Genuss mit allen Sinnen.

Die Insel bietet für jeden etwas

Sie zieht Strand­tou­ris­ten, Son­nen­hung­ri­ge, Wan­de­rer, Rad­fah­rer, Gol­fer, Yacht­be­sit­zer, Seg­ler, Tau­cher, Künst­ler, Fein­schme­cker oder ein­fach Träu­mer in ihren Bann.

Hier einige der zahlreichen Highlights:

  • 158 Sand­strän­de, rund 70 Stein­strän­de und ver­schie­de­ne klei­ne Badebuchten
  • Außer­ge­wöhn­li­che Ster­ne­kü­che und tra­di­tio­nel­le Lokale
  • 19 fabel­haf­te Golfplätze
  • Fast 20.000 Liegeplätze
  • 1260 km Stra­ßen, 675 km Neben­stra­ßen, 20% der Gesamt­stre­cke durch­zie­hen die Berge und begeis­tern Rad­fah­rer aus aller Welt
  • Beein­dru­cken­de Berge, der höchs­te Gip­fel von 1450 m Höhe am Puig de Mayor
  • Span­nen­de Muse­en, Gale­rien und krea­ti­ve Kunst
  • 300 Son­nen­ta­ge

Über­zeu­gen Sie sich von den Vor­zü­gen einer Immo­bi­lie auf Mal­lor­ca und las­sen Sie sich von uns – Mar­cus Trapp Immo­bi­li­en – exklu­siv in Deutsch­land bera­ten. Wir ver­mit­teln Ihnen gerne Ihre Wunschim­mo­bi­lie und ermög­li­chen Ihnen ein Leben auf der Son­nen­sei­te. Die Ver­mitt­lung der „Mal­lor­ca Immo­bi­li­en“ ist für Sie als Käu­fer provisionsfrei. 

Bei den inse­rier­ten Immo­bi­li­en han­delt es sich nur um einen Aus­zug, denn eini­ge der herr­li­chen Vil­len und Anwe­sen wer­den im soge­nann­ten “Pri­va­te Sale” ange­bo­ten, also nicht öffent­lich. Zudem besteht die Mög­lich­keit uns mit der Suche nach Ihrer Traum­im­mo­bi­lie auf Mal­lor­ca zu beauf­tra­gen. Mit unse­ren erfah­re­nen Part­nern vor Ort fin­den wir bestimmt die rich­ti­ge Immo­bi­lie für Sie !

Freu­en Sie sich auf Ihren neuen Wohn­sitz auf Mal­lor­ca, auf Ihr Luxus­do­mi­zil für den Lebens­abend oder auf Ihren Urlaub in der eige­nen Immobilie.

Hier geht es zu den aktu­el­len Immo­bi­li­en­an­ge­bo­ten.


Besonderheiten beim Kauf einer Immobilie auf Mallorca

Immobilienkauf

Anders als im deut­schen Recht bedarf der Kauf­ver­trag über eine Immo­bi­lie in Spa­ni­en weder der Schrift­form, noch der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Aller­dings ist die nota­ri­el­le Beur­kun­dung Vor­aus­set­zung für eine Ein­tra­gung im Grund­buch. Der Grund­buch­ein­trag wie­der­um ist für den Erwer­ber uner­läss­lich, da er ansons­ten keine gefes­tig­te Rechts­po­si­ti­on erwirbt und bei­spiels­wei­se vor der Gefahr einer unbe­rech­tig­ten Wei­ter­ver­fü­gung des noch ein­ge­tra­ge­nen Vor­ei­gen­tü­mers schutz­los aus­ge­lie­fert ist. Aus die­sem Grund muss jeder Immo­bi­li­en­kauf in Spa­ni­en nota­ri­ell beur­kun­det werden.

Obwohl die Par­tei­en im Grun­de genom­men sofort zum Notar gehen könn­ten, kom­men in der Pra­xis aus unter­schied­li­chen Grün­den im Vor­feld des Notar­ver­tra­ges noch ande­re Ver­trä­ge zur Anwen­dung.
Hat der Inter­es­sent seine Traum­im­mo­bi­lie gefun­den, sind häu­fig noch eine Fülle von Fra­gen zu klä­ren: Ein Archi­tekt oder Sach­ver­stän­di­ger soll sich die Immo­bi­lie anschau­en, mit der Bank ist über eine Finan­zie­rung zu ver­han­deln, mit dem Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt ist die Ver­trags­ge­stal­tung zu klä­ren und der Ver­käu­fer muss diver­se Papie­re der Immo­bi­lie besor­gen. Bis zur Unter­zeich­nung des nota­ri­el­len Ver­tra­ges ver­ge­hen daher meist noch eini­ge Wochen, wobei die Par­tei­en sich jedoch schon vor­her in irgend­ei­ner Weise vor­läu­fig oder end­gül­tig bin­den wol­len. Die häu­figs­ten Ver­trags­for­men hier­für sind der Reser­vie­rungs­ver­trag, der Opti­ons­ver­trag und der pri­vat­schrift­li­che Kaufvertrag.

Der Reservierungsvertrag

Hat der Käu­fer bloß ein gestei­ger­tes Kauf­in­ter­es­se, kommt der Reser­vie­rungs­ver­trag in Betracht. Mit ihm ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer, dem Kauf­in­ter­es­sen­ten gegen eine meis­te gerin­ge Reser­vie­rungs­ge­bühr die Immo­bi­lie für ein paar Tage frei­zu­hal­ten. Ent­schei­det sich der Inter­es­sent inner­halb die­ser Frist zum Kauf, wird meist die Reser­vie­rungs­ge­bühr auf die Opti­ons­ge­bühr oder den Kauf­preis ange­rech­net. Ent­schei­det er sich gegen einen Kauf, ist die Reser­vie­rungs­ge­bühr meist verloren.

Der Optionsvertrag

Eine viel inten­si­ve­re Bin­dung bewirkt der Opti­ons­ver­trag. Bei die­sem gewährt der Ver­käu­fer (Opti­ons­ge­ber) dem Käu­fer (Opti­ons­neh­mer) in der Regel gegen Ent­rich­tung einer Opti­ons­ge­bühr das Recht, die Immo­bi­lie inner­halb einer Opti­ons­frist zu einem bestimm­ten Kauf­preis zu erwer­ben. Der Ver­käu­fer darf inner­halb die­ser Frist nicht an einen Drit­ten ver­kau­fen. In der Regel beträgt die Opti­ons­ge­bühr 10% des Kauf­prei­ses, die im Falle eines Kau­fes auf den Kauf­preis ange­rech­net wird und sonst beim Ver­käu­fer ver­bleibt. Übt der Käu­fer sein Opti­ons­recht aus und kann der Ver­käu­fer seine Pflicht zur Über­tra­gung des Eigen­tums nicht erfül­len, weil er bei­spiels­wei­se die Immo­bi­lie zu einem höhe­ren Preis an einen Drit­ten ver­kauft hat, wird übli­cher­wei­se ver­ein­bart, dass der Ver­käu­fer dem Käu­fer die Opti­ons­ge­bühr zurück­zu­zah­len hat sowie einen Betrag in der­sel­ben Höhe als pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz. Ob der Käu­fer dane­ben oder alter­na­tiv noch das Recht zur Ver­tra­ger­fül­lung hat, hängt von der For­mu­lie­rung des

Der privatschriftliche Kaufvertrag

Mit Abschluss eines pri­vat­schrift­li­chen Kauf­ver­tra­ges wird die Immo­bi­lie rechts­wirk­sam ver­kauft. Die­ser Ver­trag kommt häu­fig dann zur Anwen­dung, wenn die Par­tei­en den Kauf sofort besie­geln wol­len und die Absicht haben, zur Steu­er­erspar­nis im Notar­ver­trag einen gerin­ge­ren Kauf­preis anzu­ge­ben. In die­sem Ver­trag wird der wahre Kauf­preis ein­ge­tra­gen. Diese Pra­xis ist zwar üblich, aber nichts desto trotz rechtswidrig

Der notarielle Kaufvertrag

Der nota­ri­el­le Kauf­ver­trag, gemein­hin “escri­tu­ra” genannt, ist wie erwähnt Vor­aus­set­zung dafür, dass der neue Eigen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den kann. Neben den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Par­tei­en ent­hält die Notar­ur­kun­de im Wesent­li­chen die genaue Beschrei­bung der Immo­bi­lie mit den ggf. vor­han­de­nen Belas­tun­gen, den Kauf­preis und die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten. Der spa­ni­sche Notar hat bei der Erstel­lung von Grund­stücks­kauf­ver­trä­gen einen beschränk­ten Pflich­ten­ka­ta­log. Er muss sich von der Iden­ti­tät der Par­tei­en über­zeu­gen und auf­grund eines vor­her bean­trag­ten aktu­el­len Grund­buch­aus­zugs prü­fen, ob die Anga­ben der Par­tei­en sich mit den Daten des Eigen­tums­re­gis­ters decken. Er ach­tet dar­auf, dass die letz­te Quit­tung über die ört­li­che Gemein­de­steu­er und beim Ver­kauf eines Objekts in einer Gemein­schafts­an­la­ge die Beschei­ni­gung des Ver­wal­ters und Prä­si­den­ten über die Zah­lung der Gemein­schafts­kos­ten vor­liegt. Spä­tes­tens inner­halb von 24 Stun­den nach Unter­zeich­nung der Notar­ur­kun­de hat der Notar das Grund­buch­amt über die erfolg­te Beur­kun­dung zu unterrichten.

Das spanische Eigentumsregister, das Grundbuch

Gleich­zei­tig mit der Unter­rich­tung des Ver­kau­fes durch den Notar erfolgt eine Vor­mer­kung im Grund­buch, wodurch eine ande­re Ein­tra­gung für 10 Tage blo­ckiert wird. Legt der Käu­fer inner­halb die­ser Frist die Ver­kaufs­ur­kun­de beim Grund­buch­amt vor, wird die Vor­mer­kung um wei­te­re 60 Arbeits­ta­ge ver­län­gert. Nach­dem die Grund­er­werb­steu­er beim Finanz­amt bezahlt wurde, kann die Ein­tra­gung des neuen Eigen­tü­mers im Grund­buch­amt erfolgen.

Alle Anga­ben sind ohne Gewähr und basie­ren aus­schließ­lich auf Infor­ma­tio­nen, die uns von unse­rem Auf­trag­ge­ber, Bau­trä­ger und Behör­den zur Ver­fü­gung gestellt wur­den. Wir über­neh­men keine Gewähr für die Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Aktua­li­tät die­ser Angaben.


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